Inkrafttreten des KWKG 2020 zum 01.01.2020 geplant
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Seit Kurzem kennt die Branche den Referentenentwurf des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz, in dessen Artikel 7 auch viele maßgebliche Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes enthalten sind.
Insbesondere sind folgende Änderungen für das KWKG 2020 vorgesehen:
- Verlängerung der Geltungsdauer der Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2029 (ausgenommen KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, sofern keine Förder-Notwendigkeit zur Erreichung der KWK-Ziele besteht)
- Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr
- Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Anlage
- Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
- Neuregelung des Kumulierungsverbots
- Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
- Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Der vorliegende Referentenentwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung, soll kurzfristig im Kabinett beschlossen und bereits zum 01.01.2020 in Kraft treten. Sobald das Gesetz in seiner endgültigen Fassung verabschiedet wurde, lassen wir selbstverständlich ein ausführliches Rundschreiben mit Handlungsempfehlungen für Sie erstellen.
Sollten Sie der umfassende Referentenentwurf interessieren, dürfen Sie sich gerne an unsere Geschäftsstelle wenden. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse
BNetzA und LRegB gewähren Übergangsfrist zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG bis 2020
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Nachdem uns vor kurzem die Kunde aus Bayern erreicht hat, dass die bayrischen Landesregulierungsbehörden und die BNetzA den Energieversorgern in Bayern eine Übergangsfrist bis 2020 zur Erstellung eines Tätigkeitsnachweises nach MsbG gewähren, haben wir uns für Sie mit diesem Anliegen an die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) gewendet. Sollten Sie hier Interesse haben, melden Sie sich gerne in unserer Geschäftsstelle.
Am 3. Dezember erhielten wir die frohe Nachricht der LRegB, dass die LRegB sowie die BNetzA den Energieversorgern, im Zuständigkeitsbereich der LRegB, dieselbe Übergangsfrist bis 2020, wie den bayrischen Energieversorgern, gewähren. Das Antwortschreiben der LRegB erhalten Sie ebenfalls in unserer Geschäftsstelle. Sie erreichen uns – wie gewohnt – über die Mailadresse
Reverse Charge - Umsatzsteuerliche Behandlung der Mehr-/Mindermengenabrechnung Strom
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Zuletzt haben uns einige Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Mehr-/Mindermengenabrechnung (MMMA) im Strom erreicht. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick zur aktuellen Rechtslage verschaffen.
l. Hintergrund – Reverse-Charge-Verfahren
Seit dem 01.09.2013 unterliegen inländische Strom- und Gaslieferungen unter bestimmten Voraussetzungen dem sogenannten „Reverse-Charge-Verfahren“ (RC-Verfahren). Die Anwendung des RC-Verfahrens führt dazu, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (also der Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet. Der leistende Unternehmer darf dem Kunden nur das Nettoentgelt in Rechnung stellen. Der Kunde hat für den Bezug der fraglichen Leistung eine eigene Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt zu entrichten. Bei der Anwendung des RC-Verfahrens ist ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung erforderlich („RC findet Anwendung“). Zweck des RC-Verfahrens ist eine Vereinfachung und die Vermeidung von Missbrauch.
ll. Anwendbarkeit des RC-Verfahrens bei der MMMA Strom
Das RC-Verfahren findet im Strom nach § 13b Abs. 5 i.V.m. § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG Anwendung, wenn
- sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG sind und
- es sich beim Leistungsgegenstand um eine Lieferung
(Hinweis: Im Gas ist es ausreichend, wenn der Leistungsempfänger (und nicht zusätzlich der leistende Unternehmer) Wiederverkäufer ist.)
Neben der Wiederverkäufereigenschaft beider Seiten ist für die Anwendung des RC-Verfahrens also insbesondere erforderlich, dass eine Lieferung (von Strom) vorliegt. Für die MMMA Strom war lange Zeit umstritten, ob der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen eine „Lieferung“ darstellt.
- MMMA bei SLP-Entnahmestellen
Rechtliche Grundlage für die MMMA Strom ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Die Differenzen zwischen den „IST“- und „SOLL-Werten“ bei SLP-Entnahmestellen werden von den Verteilernetzbetreibern im Rahmen der MMMA abgerechnet.
Diese ungewollten Mehr-/ und Mindermengen sind gemäß § 13 Abs. 2 Strom-NZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln.
Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit („IST“) die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde („SOLL“), liegt eine ungewollte Mehrmenge vor. Der Verteilernetzbetreiber vergütet dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenz-menge.
Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit („IST“) die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde („SOLL“), liegt eine ungewollte Mindermenge vor. Der Netzbetreiber stellt die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rech-nung.
Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).
Für den Ausgleich von Mehr- und Mindermengen regelt § 13 Abs. 2 StromNZV, dass die entsprechenden Mengen „als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln [sind]“. Fraglich ist, ob damit eine Lieferung iSd Umsatzsteuerrechts vorliegt.
- Stellt der Ausgleich von Mehr-/ Mindermengen eine Lieferung dar?
Mit Schreiben vom 19.09.2013 hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für eine Vielzahl von energiewirtschaftlichen Sachverhalten Stellung zu der Frage genommen, wann eine Lieferung iSd § 13b Abs. 2 Nr. 5 vorliegt.
Zuletzt ist dieser Katalog in Abschnitt 13b.3a Abs. 5 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) durch ein Schreiben vom 01.07.2014 angepasst worden. Durch dieses Schreiben, das sich inhaltlich mit der MMMA Gas auseinandergesetzt hatte, wurde der Abschnitt 13b.3a Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:
„Lieferungen von Elektrizität sind auch: Nr. 5: Ausgleich von Mehr- und Mindermengen (Vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 4)“
Während nach dem unmittelbaren Wortlaut die umsatzsteuerliche Einordnung zugunsten einer Stromlieferung geklärt sein sollte, führte der Klammerzusatz insoweit zu Unsicherheiten, als sich Abschnitt 1.7 Abs. 4 UStAE ausschließlich mit der MMMA Gas befasst. Dies wurde verschiedentlich als redaktionelles Versehen bewertet. Insoweit bestanden zunächst Unsicherheiten, ob im Falle der MMMA im Strom eine „Lieferung“ vorliegt.
Mit Schreiben vom 06.12.2017 hat sich das BMF hierzu (abschließend) geäußert. Mit diesem Schreiben bestätigt das BMF, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen Strom ebenfalls als Lieferung zu behandeln ist. Die Lieferung erfolgt entweder vom Verteilernetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (ungewollte Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilernetzbetreiber (ungewollte Mehrmenge). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 01.10.2010 (BStBl I 2010, S. 846) wurde mit dem BMF-Schreiben vom 06.12.2017 entsprechend geändert.
III. Zusammenfassung
Die Voraussetzungen für die Anwendung des RC-Verfahrens für die MMMA im Strombereich sind seit dem 06.12.2017 geklärt.
Zusammengefasst gilt danach Folgendes:
- Mit Schreiben vom 06.12.2017 ist vom BMF bestätigt, dass der Ausgleich von Mehr- und Mindermengen Strom als eine Energielieferung zu behandeln ist.
- Damit hängt die Anwendbarkeit des RC-Verfahrens bei der MMMA Strom „nur“ davon ab, dass sowohl der Leistungsempfänger als auch das liefernde Unternehmen die Wiederverkäufereigenschaft
- In der Praxis besteht die Möglichkeit, das Vorliegen der Wiederverkäufereigenschaft per Formular („USt TH1“) zuzusichern.
Wie immer stehen wir bei Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.
Update Coronavirus: Verschiebung aller anstehenden Veranstaltungen
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Bundeskanzlerin Angela Merkel, Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und RKI-Präsident Professor Wieler haben am 11. März 2020 in einer gemeinsamen Pressekonferenz über die Corona-Epidemie in Deutschland informiert und dabei das Ziel definiert, die exponentielle Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. "Je weniger Menschen sich gleichzeitig anstecken, desto besser können Ärzte schwerkranke Patienten behandeln“, sagte Spahn vor der Bundespressekonferenz. Das Zusammenleben müsse trotz Epidemie weiter funktionieren: "Deshalb gilt es immer, die Balance zu halten – zwischen Einschnitten und dem Alltag."
Diese Aufgabe der Balancehaltung trifft insbesondere die Energie- und Wasserversorger als Betreiber kritischer Infrastrukturen. Hierzu haben wir von der Landesgruppe Baden-Württemberg beiliegenden Leitfaden zu „Maßnahmen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 (Coronavirus)“ erhalten, indem nochmals auf die besondere Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Coronavirus und dem Betrieb von kritischen Infrastrukturen hingewiesen wird. Den Maßnahmenkatalog des VKU’s finden Sie in der Anlage dieses Rundschreibens.
Bitte beachten Sie:
Aufgrund der aktuellen Lage sowie der erhaltenen Handlungsempfehlungen sehen wir aktuell keine andere Möglichkeit als alle anstehenden Meetings und Workshops vorerst bis zu den Osterferien abzusagen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.
- ARGE-Kooperation mit der AKAD Univerity
- 2020: Basisjahr für die 4. Regulierungsperiode
- Unterlagen ARGE-Meeting „Auskunftspflichten nach § 4 Presserecht und Wahrung von Geschäftsgeheimnissen“
- Leitfaden für Versorger zur Umsetzung der Ausweisungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 StromStV unter Berücksichtigung weiterer stromsteuerrechtlicher Nachweispflichten