Rückforderungen von Gaskonzessionsabgaben wegen Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV durch die goldgas GmbH für 2018
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Wie bereits in den vergangenen Jahren fordert die goldgas GmbH (im Folgenden: goldgas) auch in diesem Jahr von vielen Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreisunterschreitung nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurück. Gegenstand der aktuellen Rückforderung sind gezahlte Gaskonzessionsabgaben für das Kalenderjahr 2018.
Wir haben - wie in den vergangenen Jahren - Becker Büttner Held mit der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts beauftragt und möchten Ihnen nachfolgend eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung hierzu geben. Zu vergleichbaren Konstellationen der Vorjahre verweisen wir auf unsere Rundschreiben 12-2012, 27-2013, 24-2014, 38-2014, 43-2014, 22-2015, 23-2016, 38-2017, 34-2018 und 33-2019.
Goldgas fordert seit 2011 regelmäßig in jedem Jahr bundesweit zahlreiche Netzbetreiber auf, bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV zurückzuerstatten.
Eine neue rechtliche Entwicklung gibt es nach wie vor nicht. Die von goldgas in der Vergangen-heit angestrengten Rückforderungsklagen wurden in erster Instanz mehrheitlich abgewiesen und hatten bislang auch in der Rechtsmittelinstanz keinen Erfolg. Teilweise sind gerichtlich noch anhängige Verfahren ruhend gestellt.
Wie bereits für die vergangenen Kalenderjahre fordert goldgas nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2020 bezahlte Gaskonzessionsabgaben wegen angeblicher Grenzpreisunterschreitungen gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV für das Kalenderjahr 2018 zurück. Dem Rückforderungsschreiben beigefügt ist ein „Testat“ der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft CT Lloyd GmbH vom 20.03.2020 sowie eine Zählpunktliste, die angeblich einen auf das jeweilige Netzgebiet bezogenen individualisierten Auszug der Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfertestat darstellt.
Eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Straßenverkehrs-Ordnung (STVO)-Novelle ab dem 28.04.2020
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Aktuell ist das Corona-Virus allgegenwärtig. Dies kann dazu führen, dass andere wichtige Punkte untergehen. Damit Ihnen das böse Erwachen beim nächsten Strafzettel erspart bleibt, möchten wir Sie über die novellierte Straßenverkehrsordnung informieren.
Die neue STVO tritt bereits heute, den 28.04.2020, in Kraft. Und regelt unter anderem härtere Strafen für das Durchfahren der Rettungsgasse. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radwegen merklich erhöht. Bei Tempoverstößen wird zudem deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen.
Genauere Infromationen erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Update Coronavirus: Bäderbetrieb in der Corona-Krise
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Seit Anfang April 2020 sind die Bäderbetriebe der meisten Mitgliedsunternehmen geschlossen. Inzwischen wird in der Politik eine Öffnung der Bäder unter Auflagen noch in dieser Saison diskutiert.
Eine solche Öffnung sehen wir – wie einige unserer Mitgliedsunternehmen – aus den folgenden Gründen sehr kritisch.
Noch ist der Coronavirus allgegenwärtig. Mit einer Öffnung der Bäder sind in diesen Tagen daher insbesondere haftungsrechtliche Risiken verbunden. Denn der Badbetreiber wäre bei einer Öffnung unter Auflagen verantwortlich für weitergehende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen sowie für alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, wie das Einhalten der Abstandsregeln im Bad. Dies ist eine große Aufgabe und birgt im Falle von Ansteckungen von Gästen entsprechende Haftungsrisiken. Schnell könnte das Auftreten eines Ansteckungsfalls, auch Imageschäden durch einen neuen “Infektionsherd Bad” nach sich ziehen.
Zudem sind Sie als Betreiber arbeitsrechtlich verantwortlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich wiederum bei Gästen anstecken könnten. Fraglich ist daher, wie eine passende Schutzausrüstung aussehen soll, die gleichzeitig das Personal schützt, Infektionen vermeidet und potentielle Rettungsmaßnahmen (Erste-Hilfe Maßnahmen) nicht be-/ oder verhindert. Damit verbunden sehen wir das Risiko der Haftung, wenn in einem Notfall durch das Badpersonal aus Vorsicht oder Angst vor Ansteckung keine adäquate Erste-Hilfe erfolgt.
Neben den haftungsrechtlichen Gesichtspunkten und möglichen Imageschäden sprechen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte gegen eine schnelle Öffnung der Bäder. Die Bäderbetriebe sind ohnehin große Verlustbringer. Die genannten zusätzlichen notwendigen hygienischen Maßnahmen sind mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, die das Defizit weiter erhöhen. Außerdem kann aufgrund des notwendigen Besucher*innen-Managements zur Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregelungen nur eine sehr begrenzte Anzahl an Gästen das Bad besuchen, sofern überhaupt entsprechende Nachfrage besteht. Beim Betreiben des Bades mit einer geringen Anzahl von Gästen entstehen jedoch die gleichen Kosten (Personalkosten, Energie- und Wasserkosten, Wartungskosten, usw.) wie bei einem Betrieb unter Normalbedingungen. Damit ständen erhöhten Ausgaben deutlich niedrigere Einnahmen gegenüber, was die Bäderverluste weiter immens erhöhen würde.
Wir bitten Sie daher, sich in Diskussionsrunden oder im direkten Gespräch mit Ihren politischen Entscheidungsträgern vor Ort nicht für, sondern vielmehr gegen eine so zeitnahe Öffnung der Bäder einzusetzen.
Bei Rückfragen oder Anmerkungensteht Ihnen die ARGE-Geschäftsstelle zur Verfügung.
Energiekartellbehörde Baden-Württemberg erlässt Auskunftverfügungen in der Sektorenuntersuchung Wegerechtsvergabe im Bereich Nah- und Fernwärme
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Bereits im Februar dieses Jahres hatte die EKartB anlässlich der Sektoruntersuchung formlose Auskunftsbitten zu den Nah- und Fernwärmegestattungsverträgen der Kommunen und Fernwärmever-sorgungsunternehmen versandt. Jetzt verlangt sie im Wege einer förmlichen Auskunftsverfügung von Kommunen ab 20.000 Einwohnern detaillierte Auskünfte zu den seit dem Jahr 2000 abgeschlossenen Gestattungsverträgen. Mittzuteilen ist ferner die Höhe der seit 2015 gezahlten Gestattungsentgelte sowie das Bestehen von Anschluss- und Benutzungszwängen und dinglich gesicherten Abnahmeverpflichtungen. Die aktuell geltenden Gestattungsverträge sind der EKartB vorzulegen. Eine Nichtbefolgung des Auskunftsverlangens kann geahndet werden. Eine Beschwerde gegen die Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann nur auf Antrag durch das Beschwerdegericht angeordnet werden. Im Fokus der kartellbehördlichen Untersuchung stehen nach dem Bekunden der Kartellbehörde insbesondere die Regelungen zur Höhe des mit der Kommune vereinbarten Gestattungsentgeltes.
Nähere Informationen und Handlungsoptionen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.
- Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze
- Regulatorische Optimierung der Behandlung von Zuschüssen im Pachtmodell
- Update Coronavirus: Musterstundungserklärung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
- Update Coronavirus: Musterdokument Corona Verhaltensregeln