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BGH bestätigt Eigenkapitalzinssätze der BNetzA

Zuteilung der 450 MHz-Frequenz: Musterschreiben an die Politik

Details
05. November 2019

In Kürze steht die Neuvergabe der 450-MHz-Frequenzen durch die Bundesnetzagentur an. Hierbei konkurrieren die Energie- und Wasserversorger auf der einen Seite mit den Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) auf der anderen Seite.

Die Verbände VKU und BDEW haben sich nun in einem offenen Brief vom 15 Oktober 2019 mit einem Appell an führende Beamte aus der Bundespolitik gewandt. Darin werben sie für eine Zuteilung der 450-MHz-Frequenzen an die Energie- und Wasserwirtschaft.

Um die Millionen dezentralen Erzeuger und Speicher sowie neue Stromverbraucher, die durch E-Mobilität und Wärmepumpen entstehen, sinnvoll einzubinden, ist eine aktive Überwachung und Steuerung der Stromnetze unabdingbar. Dazu braucht es eine möglichst kosteneffiziente, intelligente Kommunikationsmöglichkeit, mit der auch die Betreiber kritischer Infrastruktur Daten zum Zustand der Netze sowie über das Erzeugungs- und Verbrauchsverhalten in Echtzeit erhalten. Zusätzlich muss eine Kommunikation im Krisenfall, auch bei regionalem oder überregionalem Netzausfall möglich sein.

Das 450-MHz-Funknetz ist hierfür am besten geeignet.

Wir unterstützen daher die Position unserer Partnerverbände und bitten Sie ebenfalls um Unterstützung. In der Anlage dieses Rundschreibens finden Sie ein Musterschreiben an Herrn Minister Thomas Strobl, dass Sie gerne so weiterverwenden dürfen. Bitte schreiben Sie die Politiker aus Ihren Wahlkreisen sowie Herrn Strobl direkt an. Gemeinsam können wir auch in dieser Sache am Meisten bewegen.

BNetzA legt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor auf 0,9 % fest; Frist zur Beschwerdeeinlegung läuft

BNetzA legt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor auf 0,9 % fest; Frist zur Beschwerdeeinlegung läuft

Details
09. Januar 2019

Kurz vor den Weihnachtsfeiertagen hat die Bundesnetzagentur für die Stromverteilernetzbetreiber die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors (GSP) für die 3. Regulierungsperiode Strom in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Damit läuft für die Stromverteilernetzbetreiber die Frist zur Einlegung einer etwaigen Beschwerde gegen diese Festlegung noch bis zum 21.01.2019.

Aufgrund einiger Kritik am Vorgehen der BNetzA bei der Ermittlung des GSP Strom und dessen erheblichen Auswirkungen für betroffene Netzbetreiber sehen wir eine gerichtliche Überprüfung der Festlegung des GSP Strom als notwendig an und erachten somit die Einlegung von Rechtsmitteln als empfehlenswert.

Aufgrund der Vielzahl der bereits bestehenden Prozesskostengemeinschaften (PKG) haben wir uns gegen die Gründung einer eigenen PKG entschieden. Allerdings hat Becker Büttner Held Mitgliedsunternehmen des ARGEnergie e.V. ergänzend zu von ihnen bereits versandten Angeboten die Teilnahme an ihrer PKG zu  vergünstigten Bedingungen angeboten.

Selbstverständlich spricht auch nichts gegen die Teilnahme an einer Prozesskostengemeinschaft einer anderen Kanzlei.

Bitte beachten Sie, dass auch die Anwaltskanzleien einen gewissen Vorlauf zur Bearbeitung der Aufnahme eines Unternehmens in Ihre Prozesskostengemeinschaft benötigen. Wenn Sie Beschwerde gegen die Festlegung einlegen wollen, sollten Sie sich bis Mitte nächster Woche für eine Prozesskostengemeinschaft entscheiden.

Nähere Informationen können Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten.


 

 

Cyber Versicherung

Cyber Versicherung

Details
17. Januar 2019

Die Digitalisierung ist nicht nur im Bereich der Energieversorgung in vollem Gange. Sie betrifft jeden Einzelnen von uns. Dabei eröffnet die digitale Transformation große Chancen für mehr Lebensqualität, revolutionäre Geschäftsmodelle und effizienteres Wirtschaften.

Neben den Chancen, welche die Digitalisierung mit sich bringt, eröffnet die Vernetzung und Digitalisierung der Unternehmen auch negativ behaftete Pforten. So kommt durch Cyberattacken von außen ein ganz neues Gefahrenpotential auf Unternehmen zu.

Damit auch Sie sich gegen jegliche Art von Cyber-Crime versichern können haben wir in den letzten Monaten emsig mit der Funk Versicherungsmakler GmbH an einem kostengünstigen Versicherungsschutz gefeilt.

Der Versicherungsvertrag bietet Versicherungsschutz bei einer Verletzung der Informationssicherheit (Verletzung der Vertraulichkeit oder Integrität von Daten sowie Verfügbarkeit von Daten und IT-Systemen), die durch benannte Ereignisse (versicherte Gefahren) verursacht wurde. Über „Cyber-Crime“ hinaus sind im Eigenschadenbereich technische Probleme, Fehlbedienung, Mitarbeitersabotage oder behördliche Verfügungen ebenfalls als versicherte Gefahren definiert.

Nähere Informationen zum Versicherungsangebot erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.

Festlegung "MaKo 2020"; Überblick zum Inhalt und Interessensabfrage für Prozesskostengemeinschaft Rechtsbeschwerden

Festlegung "MaKo 2020"; Überblick zum Inhalt und Interessensabfrage für Prozesskostengemeinschaft Rechtsbeschwerden

Details
11. Februar 2019

Am 20.12.2018 hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) die „Festlegung zur weiteren Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende (Marktkommunikation 2020 – MaKo 2020)“ beschlossen – nachfolgend: MaKo 2020.

Die prozessualen Neuerungen betreffen die gesamte elektronische Marktkommunikation im Stromsektor und werden zum 01.12.2019 scharf gestellt.

Im Markt gibt es zum Teil (erhebliche) Kritik an dieser Festlegung. Diese Kritik macht sich nicht an prozessualen Details fest, sondern wirft ganz grundsätzlich die Frage auf, ob die prozessualen Anpassungen, die mit MaKo 2020 eingeführt werden, notwendig sind. Diese Kritik wird untermauert durch rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit dieser Festlegung.

Näheres zu den Rechtschutzmöglichkeiten sowie der Prozesskostengemeinschaft erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .

  1. Neuer Standard-Netzkokklungsvertrag der terranets bw GmbH
  2. Update Musterlieferverträge Strom und Gas
  3. Argumentationspapier gegen die drohende Begrenzung der Verlustenergiemenge durch die LRegB
  4. Anwendung der Stornierungsfristen bei Veranstaltungen der ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH

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