Update Coronavirus: Auswirkungen auf das Fotojahr Gas und Verschiebung von Fristen durch die Regulierungsbehörde
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Bei uns sind einige Anfragen von Mitgliedsunternehmen eingegangen, die die Auswirkungen der Coronakrise auf das Gas-Fotojahr 2020 thematisieren. Hintergrund ist die mögliche Verschiebung bzw. Absage von Baumaßnahmen und damit die Einschränkung von geplanten Investitionen.
Wir haben die Anfrage an die enwima AG weitergeleitet und folgende Rückmeldung bekommen:
Wenn aufgrund der Corona-Krise Investitionen nicht getätigt werden können, so wirkt sich das direkt auf den Kapitalkostenaufschlag aus. Dieser wurde ja im Vorjahr aufgrund von Planinvestitionen beantragt. Es findet dann im nächsten Jahr ein Soll-Ist-Abgleich statt. Die Differenz wird im nächsten Jahr von der Erlösobergrenze abgezogen. Wenn jedoch im Folgejahr wieder mehr investiert wird, wäre der Saldo neutral. Wenn im Zusammenhang mit Investitionen aufwandsgleiche Kosten im Ba-sisjahr entfallen, fehlen diese jedoch in der Erlösobergrenze für die nächste Regulierungsperiode.
Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen, dass das Problem von Investitionen außerhalb des Basisjahres durch den Kapitalkostenaufschlag deutlich geringer geworden ist. Enwima hält die monetären Auswirkungen von aktuell nicht umsetzbaren Investitionen für gering. Die aktuellen Maßnahmen können ggf. in die zweite Jahreshälfte verschoben werden.
Eine Verschiebung von Investitionen aus dem Fotojahr (2020 für Gas) wirkt sich bei der Höhe der Ei-genkapitalverzinsung aus. Wenn die Investition jedoch in 2021 nachgeholt wird, wird sie ab 2021 über den Kapitalkostenaufschlag in der Erlösobergrenze berücksichtigt.
Auf Basis der oben genannten Empfehlung sehen wir zunächst davon ab, uns direkt an die Regulierungsbehörden zu wenden. Hierfür bitten wir um Verständnis.
Wir möchten Sie in diesem Rundschreiben auch nochmals auf Fristverschiebungen der LRegB hinweisen, die diese für in ihrer Zuständigkeit befindliche Netzbetreiber erlassen hat. Der VKU hat hierüber bereits berichtet.
1. Veröffentlichungspflichten zum 1.4.2020
Die LRegB hat keine Einwände, wenn seitens der Netzbetreiber den Veröffentlichungspflichten erst bis 01.07.2020 nachgekommen worden ist.
2. Anträge Kapitalkostenaufschlag („KKauf“)/ Anträge Regulierungskonto („RegKto“)
2.1 Bezüglich der Schriftform hat die LRegB für den KKauf-Antrag schon weitgehende Erleichterungen praktiziert, wahlweise ist also zur Fristwahrung auch eine (allein) elektronische Übermittlung möglich, die schriftlichen Unterlagen können nachgereicht wer-den. Hinsichtlich der Anträge zum Regulierungskonto gilt dies ebenso.
2.2 Die Fristen für das Stellen der Anträge sind in den Verordnungen vorgegeben. Es steht der LRegB nicht zu, diesbezüglich eigene Regeln zu setzen. Deswegen sollte zumindest innerhalb dieser Fristen ein rechtzeitiger Antrag (vorab gerne elektronisch, s.o.) bei der LRegB eingehen. Dazu reichen wenige Sätze. Formal müssen die Anträge aber auf jeden Fall bis dahin gestellt werden. Allerdings ist die LRegB bereit, hinsichtlich der konkreteren Begründung oder der Unterlagen keine Nachteile für die Unternehmen abzuleiten, die bis Ende August 2020 ihre Anträge dann konkret beziffern und die Unterlagen verordnungsgerecht vervollständigen.
Update Coronavirus: Zahlungsmoratorium für Privathaushalte und Kleinstunternehmen
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Am 25. März 2020 hat der Bundestag ein „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ auf den Weg gebracht. Noch in dieser Woche soll das Gesetz beschlossen werden, um am 01. April 2020 bereits in Kraft zu treten. Das im Gesetz enthaltende Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor, dass Privathaushalte und Klein-stunternehmen Zahlungen auf Energie- und Wasserlieferungen für längstens 3 Monate ausset-zen können, wenn die Zahlungsschwierigkeiten in der Corona-Krise ihren Ursprung haben. Weiterhin wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, die Insolvenzanfechtungsrechte werden zudem beschränkt.
Von einem solchen Zahlungsverweigerungsrecht wären viele Versorger in besonderem Maße betroffen. Sie sehen sich dann umfangreichen Zahlungsausfällen gegenüber, die ihre eigene Liquidität und Zahlungsfähigkeit beschneiden könnten. Denn während die Versorger selbst zur Erfüllung der Lieferverträge auf der Kundenseite voll verpflichtet blieben, erhielten sie hierfür im Zeitraum des Moratoriums keine Gegenleistung.
Das Inkrafttreten des Gesetzes wird die Branche nicht mehr verhindern können. Wir stehen allerdings bereits mit Becker Büttner Held in Kontakt, um Ihnen voraussichtlich zu Beginn der nächsten Woche weitere Informationen zum Umgang mit möglichen Anträgen für Zahlungsaufschübe Ihrer Strom- und Gaskunden anbieten zu können.
Update Coronavirus: Arbeitgeberbescheinigung bei Ausgangsbeschränkungen
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Bund und Länder haben sich am Sonntag darauf geeignet, in Deutschland Ansammlungen von mehr als zwei Menschen grundsätzlich zu verbieten. In der Öffentlichkeit ist zu anderen Menschen zudem ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Alle Restaurants in Deutschland sind außerdem unverzüglich zu schließen. Schließen sollen auch Friseure, Tattoo-Studios und Massagesalons. Damit verzichtet die Politik in den meisten deutschen Bundesländern zunächst auf Ausgangsbeschränkungen.
In Bayern sind diese jedoch seit Samstag bereits in Kraft. Dort dürfen Bürgerinnen und Bürger nur in Ausnahmefällen das Haus verlassen. Für alle Mitgliedsunternehmen aus Bayern kann es daher hilfreich sein, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab sofort eine Arbeitgeberbescheinigung auszuhändigen, mit der diese nachweisen können, dass sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden.
Wir haben eine solche Musterbescheinigung erstellen und prüfen lassen. Bitte bedenken Sie, dass die rechtlichen Anforderungen an eine solche Bescheinigung noch eher unklar sind. Sollten Sie Änderungsvorschläge aus der täglichen Praxis gewinnen, bitten wir Sie einfach um Rückmeldung. Wir werden uns dann mit den Rechtsanwälten von Becker Büttner Held, die die Prüfung des Dokuments übernommen haben, abstimmen. Für die Mitgliedsunternehmen aus den anderen Bundesländern dient die Bescheinigung zunächst nur als Muster für den Fall, dass die rechtlichen Bestimmungen verschärft werden.
Die Bescheinigung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Update Coronavirus: Schließung von Bädern, Information zum Kurzarbeitergeld
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Seit den zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen vereinbarten „Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland“ vom 16. März 2020 sind die meisten Bäderbetriebe unserer Mitgliedsunternehmen geschlossen.
Aktuell ist unklar, wie lange diese Empfehlung gelten wird. Mitarbeiter in den Bäderbetrieben können daher in der Regel bis auf Weiteres nicht beschäftigt werden. Dabei sprechen wir in der Summe von einem hohen Personalkostenvolumen, das über die nächste Zeit bis in den sechsstelligen Bereich steigen kann.
Es sind daher von allen betroffenen Mitgliedsunternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann neben einem Vorziehen der jährlichen Schließzeit und dem Abbau von Überstunden und Resturlaub aus dem vergangenen Jahr auch die Beantragung von Kurzarbeitergeld sein – ein für unsere Branche noch relativ unbekanntes Instrument.
Nähere Informationen erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.