Update Coronavirus: Drohende Zahlungsunfähigkeit von Kundenunternehmen
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Der Coronavirus breitet sich in Deutschland weiter aus und fordert immer drastischere Maßnahmen. Insbesondere die gastronomischen Betriebe und weitere kleinere Läden leiden immens unter den nun geltenden Vorsichtsmaßnahmen. Nachgelagert müssen Sie als Energieversorgungsunternehmen damit rechnen, dass diese Betriebe ihre Strom- und Gasrechnungen mittelfristig nicht mehr werden begleichen können. Wir möchten Ihnen daher in diesem Rundschreiben Informationen zur staatlichen Hilfe für Unternehmen an die Hand geben, die Sie bei Bedarf an Ihre Kunden weitergeben können, um so Ausfälle – wenn möglich - zu verhindern.
Das so genannte "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen" der Bundesregierung fußt auf vier Säulen:
- Kurzarbeitergeld flexibilisieren
- Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
- Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen
- Stärkung des europäischen Zusammenhalts
Informationen zu den oben genannten Hilfen finden Sie immer aktuell auf den Websites der Indust-rie- und Handelskammern. Als Beispiel hier der Link zur Seite der IHK Ost-Württemberg, in dessen Einzugsgebiet sich die Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. befindet: https://www.ostwuerttemberg.ihk.de/produktmarken/standortpolitik/coronavirus-4712706#titleInText1.
Beide Landesregierungen aus Baden-Württemberg und Bayern haben darüber hinaus massive Hilfe für kleine und mittlere Unternehmen versprochen, um eine Welle von Insolvenzen zu verhindern. In Bayern ist das Programm bereits bekannt, in Baden-Württemberg rechnen wir mit Informationen in den nächsten Tagen.
Zum bayerischen Programm für kleine und mittlere Unternehmen:
Das Soforthilfe-Programm richtet sich an Freiberufler, Selbstständige, kleine und mittlere Unterneh-men mit bis zu 250 Mitarbeitern in Bayern. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern und einer Betriebsstätte in Bayern. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro und soll schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden. Anträge sind ab dem 18. März 2020 möglich. Auszahlungen sollen innerhalb weniger Tage erfolgen.
Die Staffelung:
- bis fünf Mitarbeiter: 5.000 Euro
- sechs bis zehn Mitarbeiter: 7.500 Euro
- elf bis 50 Mitarbeiter: 15.000 Euro
- 51 bis 250 Mitarbeiter: 30.000 Euro.
Es wird gebeten, den online ausgefüllten Antrag auszudrucken und zu unterschreiben und entweder als Scan oder Foto (jpeg-Datei) per E-Mail an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilli-gungsbehörde zuzusenden oder per Post an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zuzusenden. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Das Antragsformular für Unternehmen aus Bayern erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Ferner ist auch ein Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen (zinslose Stundung, Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer) verfügbar (Anlage). Dieses Formular und weitere Hinweise zur staatlichen Unterstützung von Unternehmen (z. B. Sofort-hilfeprogramm) in Bayern finden Sie auf der nachstehenden Seite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.
Sobald wir Näheres aus Baden-Württemberg hören, geben wir auch das an Sie weiter. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Hinweis zur Meldung der selbstverbrauchten Strommengen zur Begrenzung der gesetzlichen Netz-Umlagen/Strommengen 2019
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Anfang 2019 hatten wir Sie zuletzt über die Veränderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016 und KWKG 2017) und dessen Auswirkungen auf die reduzierten Umlagesätze informiert. Inzwischen sind die Übergangsfristen des KWKG 2017 ausgelaufen, sodass wir Sie vorsorglich nochmals zu der neuen Rechtslage informieren und mit dem beigefügten Meldeformular bei der Erfüllung Ihrer Meldepflicht unterstützen wollen.
Die Informationen zur Rechtslage sowie das Meldeformular erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Hinweis zum Anschluss von EE-Anlagen an singulär genutzte Betriebsmittel
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Der Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) stellt Netzbetreiber in der Praxis vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Eine hiervon ist die Bestimmung des Netzverknüpfungspunktes (NVP - § 8 EEG 2017). In diesem Zusammenhang kann man zu dem Ergebnis gelangen, dass der ausfindig gemachte NVP auf Betriebsmitteln liegt, die aktuell ausschließlich von einem einzelnen Netznutzer in Anspruch genommen werden und für diese Nutzung die Anwendung eines individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart ist. Was dies rechtlich für den Netzbetreiber bedeutet und wie in der Praxis damit verfahren werden kann, ist Gegenstand der einer Handreichung die wir in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Becker Büttner Held erstellt haben.
Die Handreichung erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Förderung INPUT
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Je stärker der Markt für Elektrofahrzeuge wächst, desto höher werden die Herausforderungen für das Stromnetz.
In unserem ersten Workshop in diesem Jahr zum Thema „E-Mobilität im Mehrfamilienhaus: Wirtschaftliche Lösungen für Bestand & Neubau“ diskutierten knapp 20 Teilnehmer aus unter-schiedlichen ARGE-Mitgliedsunternehmen innovative Ideen zum Laden von Elektrofahrzeugen.
Parkhäuser, Parkplätze und Tiefgaragen (PPT) können dabei eine große Rolle spielen und sollen durch das Pilotprojekt INPUT des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg entsprechend gefördert werden.
Das Förderprogramm möchte Projekte unterstützen, bei denen aufgrund des Einbaus von Ladeinfra-struktur für Elektromobilität in PPT die Anbindung an das Stromnetz beispielhaft aufgezeigt und in-telligent gelöst wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 EUR je Vorhaben. Anträge sind bis Freitag, 20. März 2020 an den Projektträger zu richten.
Den Förderaufruf des Ministeriums sowie die Fördergrundsätze erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.