Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze
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Die Errichtung eines Nah- oder Fernwärmenetzes stellt für Gemeinden eine in der Regel kosteninten-sive Investition dar, die sich erst nach einem längeren Zeitraum amortisiert. Es bedarf einer zentralen Wärmeerzeugungsanlage (zumeist eines BHKW und eines Reserve- und Spitzenlastkessels) sowie eines Leitungsnetzes, über welches die angeschlossenen Letztverbraucher versorgt werden können. Die Errichtung von Nah- oder Fernwärmenetzen ist für die Gemeinde häufig nur vertretbar, wenn die angeschlossenen Letztverbraucher verpflichtet werden können, ihren Wärmebedarf langfristig und ausschließlich mit Fernwärme zu decken.
Auf Wunsch eines unserer Mitgliedsunternehmen haben wir daher die Frage prüfen lassen, welche Gestaltungsmöglichkeiten betroffenen Gemeinden zur Verfügung stehen, um Nah- oder Fernwärme-netze als exklusive Wärmequelle rechtlich zu verankern. Das Prüfungsergebnis der Kanzlei BBH erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Nähere Informationen und Handlungsoptionen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.
Regulatorische Optimierung der Behandlung von Zuschüssen im Pachtmodell
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Viele unserer Mitgliedsunternehmen betreiben ihre Strom- und Gasnetze als Netzpachtmodell. Dabei wurden im Netzpachtmodell in der Regel Baukostenzuschüsse vom Netzbetreiber vereinnahmt und an den Netzeigentümer weitergeleitet. Dazu wurden bilanziell beim Netzbetreiber vielfach aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.
Aufgrund neuer Vorgaben der BNetzA kann sich dies zukünftig negativ auf die Netzentgelte auswirken, weshalb es vorteilhafter wäre, die Baukostenzuschüsse ohne Bilanzierung beim Netzbetreiber an den Netzeigentümer durchzuleiten. Um dies künftig zu erreichen, gibt es unterschiedliche Lösungsansätze.
Die entsprechenden Handlungsoptionen diskutiert ein für uns angefertigtes Dokumentt der Kanzlei Becker Büttner Held, welches wir für Sie beauftragt haben. Es stellt die Lösung in einem möglichen Beispielfall dar und erläutert an diesem, welche Fragen typischerweise geklärt werden müssen. Ziel ist es, eine regulatorisch optimierte Wirkung zu erzielen.
Exemplarisch für die Option eines Treuhandmodells finden Sie in der Anlage außerdem eine entsprechende Änderungsvereinbarung für den Pachtvertrag.
Bitte beachten Sie, dass dieses Thema immer vom konkreten Einzelfall abhängt und es keine allgemeingültige Lösung geben kann. Unser Rundschreiben dient daher als Überblick und erster Vorschlag, den Sie für Ihr Unternehmen übersetzen müssen.
Die genannten Dokumente erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
Update Coronavirus: Musterstundungserklärung aufgrund des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
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Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Straf-verfahrensrecht berechtigt Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende, ihre geschuldeten Leistungen (z. B. die Bezahlung von Strom- und Gasrechnungen bzw. Abschlägen) bis zum 30.06.2020 einseitig auszusetzen (sog. Moratorium). Dieser vom Gesetzgeber eingeräumte Zahlungsaufschub soll Kunden vor den Verzugsfolgen schützen (Verzugszinsen, Rechtsverfolgungskosten, Sperrung, Kündigung), wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht über ausreichende Mittel zur Begleichung ihrer Rechnungen verfügen.
Wir haben Sie bereits in unserem Rundschreiben 29-2020 über das Gesetz informiert und Ihnen weitere Informationen zum Umgang mit dem Moratorium in Aussicht gestellt. Inzwischen hat BBH einen Mustertext für eine Stundungserklärung für Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende entworfen. Damit können Sie den Kunden, die sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen wollen, ein Formular an die Hand geben, mit dem die Kunden ihren Bedürftigkeitsnachweis erbringen können und bereits daran erinnert werden, die ausstehende Forderung nach Ablauf des Moratoriums nachzahlen zu müssen.
Die genauen Konditionen für die Musterstundungserklärung können Sie bei unserer Geschäftsstelle in Erfahrung bringen.
Update Coronavirus: Musterdokument Corona Verhaltensregeln
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Die sich aktuell schnell verändernde Situation macht es notwendig, auch in Ihrem Unternehmen Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus sowie zum Schutz Ihrer Mitarbeiter vor einer Infizierung zu ergreifen und diese im Unternehmen auch ausreichend zu kommunizieren.
Hierfür haben wir eine Musterinfo für Sie angefertigt, die Sie gerne als Grundlage für Ihre eigenen unternehmensinternen Regelungen verwenden dürfen. Bitte beachten Sie, dass das Dokument nicht abschließend ist und bei Ihnen im Unternehmen gegebenenfalls andere oder zusätzliche Maßnahmen notwendig sein können. Für die Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit unseres Musters können wir nicht haften.
Wir würden uns freuen, wenn auch Sie uns Ihre entsprechenden Regelungen und Ideen zukommen lassen würden und sichern Ihnen eine anonyme Verwendung ausschließlich zur Information innerhalb unseres Berufsverbandes zu.
Das Musterdokument erhalten Sie bei unserer Geschäftsstelle.
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