Öffentlicher Brief hinsichtlich der Bilanzierungsumlage im Marktgebiet Net-Connect-Germany – Forderung nach mehr Transparenz und Planbarkeit
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Kürzlich erfolgte die Festlegung der SLP- und RLM-Bilanzierungsumlagen durch NCG für das Gaswirtschaftsjahr 2018/19. Die außerordentliche Erhöhung von 0,00 €/MWh auf netto 1,20 €/MWh (SLP) bzw. netto 0,60 €/MWh (RLM) kam für sämtliche Marktteilnehmer völlig unerwartet. Solche plötzlichen, sprunghaften und nicht vorhersehbaren Veränderungen führen dazu, dass Sie keine ausreichende Planungssicherheit für ihre Vertriebseinheiten haben.
Aus diesem Grund haben wir gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen „enervis energy advisors GmbH“ einen Fragenkatalog erarbeitet. Diesen haben wir in Form eines öffentlichen Briefes an die BNetzA sowie die NetConnect Germany GmbH & Co. KG versendet. Den öffentlichen Brief finden Sie unter folgendem Link: 2018-09-24-Anschreiben-NetConnect.pdf
Pressemitteilung:
ZfK: Stadtwerke warnen vor Unsicherheiten bei Vertrieben
energate: Stadtwerkegemeinschaft will mehr Transparenz bei Bilanzierungsumlagen
Weitere Musterformulare zum Datenschutz beauftragt
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Das Thema Datenschutz hat aufgrund der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung momentan eine sehr hohe Brisanz. Aus diesem Grund haben wir Ihnen - gemeinsam mit unserem Schwesternverband, der ARGE DV - bereits einige Musterformulare zur Verfügung gestellt. Bei unserem gemeinsamen Meeting zum „Datenschutz“ am 7. März 2018 in Calw hat sich jedoch der Bedarf für weitere Musterformulare abgezeichnet.
Aus diesem Grund haben wir die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held bereits mit der Anfertigung weiterer Musterformulare beauftragt. Diese werden wir Ihnen voraussichtlich in der KW 16 zur Verfügung stellen können.
Die neuen Musterformulare bestehen aus:
- Musterformular zur Benennung des Datenschutzbeauftragten (intern und extern)
- Vereinbarung zur Auftragsvereinbarung nach Art. 28 DS-GVO
- Verpflichtungserklärung für Mitarbeiter und Dienstleister, die keine Auftragsverarbeiter sind
- Muster-Formulierung zur Erfüllung der Informationspflichten aus Art. 12 ff. DS-GVO
- Datenschutzerklärung und Impressum für die Website
Sollten Sie Fragen zum Thema Datenschutz, zum Meeting oder den Musterformularen haben steht Ihnen die Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. gerne zur Verfügung.
Rückforderung von Gaskonzessionsabgaben durch die goldgas GmbH
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Die goldgas GmbH (im Folgenden goldgas) hat mit Musterschreiben vom 26.03.2018 bundesweit von einer Vielzahl von Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreisunterschreitung gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV für das Jahr 2016 zurückgefordert. Wir haben die im Energierecht spezialisierte Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) diesbezüglich mit der rechtlichen Prüfung beauftragt und möchten Ihnen eine rechtliche Einschätzung sowie eine Handlungsempfehlung hierzu geben. Zu vergleichbaren Konstellationen der Vorjahre verweisen wir auf unsere Rundschreiben aus den letzten Jahren.
Die rechtliche Einschätzung sowie die Handlungsempfehlung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.
Abwicklung Kommunalrabatt
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Konzessionsverträge werden in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten abgeschlossen, um den Versorgungsunternehmen die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieversorgungsleitungen zu ermöglichen. Als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Wege erhält die Gemeinde vom Konzessionsvertragspartner die Konzessionsabgabe. Die Zulässigkeit und die Höhe der zu erhebenden Konzessionsabgaben sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Grundsätzlich ist die Leistung der Kommune mit dem Erhalt der Konzessionsabgabe abgegolten und weitere Leistungen dürfen der Kommune grundsätzlich nicht gewährt werden. Eine Ausnahme hiervon bildet unter anderem der Kommunalrabatt (Gemeinderabatt).
Mit Schreiben vom 24.05.2017 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Gemeinderabatts als zusätzliches Entgelt abschließend geäußert. Wir haben Sie in unserem Rundschreiben 75-2017 hierüber ausführlich informiert.
Nun hat sich ein Mitgliedsunternehmen mit der Frage an uns gewandt, ob nach den neuen Regelungen zwingend der Netzbetreiber oder – wie bisher auch – der Lieferant für die Abwicklung des Kommunalrabatts zuständig sein kann. Diese Frage haben wir juristisch prüfen lassen.
Die rechtliche Einschätzung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.