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Cash-Back-Aktion bei der ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH

Cash-Back-Aktion bei der ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH

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13. Juni 2018

Das Jahr 2017 war das erfolgreichste Jahr unserer ARGEnergie-VeranstaltungsGmbh seit ihrer Gründung 2009. Und 2018 geht es gut weiter. In diesem Jahr konnten wir bereits fast 20 Workshoptage an unseren Standorten in Calw, Heidenheim, Rothenburg o.d.T., Sindelfingen und Villingen-Schwenningen anbieten. Alle waren gut besucht.

Ihre Treue zu unserer VeranstaltungsGmbH möchten wir gerne belohnen und haben – rückwirkend mit Start ab 01.01.2018 – folgende Cash-Back Aktion initiiert:

Nehmen 25 Teilnehmer Ihres Unternehmens oder Ihres Konzerns pro Jahr an den verschiedenen Workshops unserer ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH teil, erhalten Sie im Frühjahr 2019 einmalig 1.000 EUR (netto) als Gutschrift erstattet. Diese Summe entspricht dann ca. 10 % der im Abrechnungsjahr 2018 bezahlten Teilnahmegebühren.

Nehmen 50 Teilnehmer Ihres Unternehmens oder Ihres Konzerns pro Jahr an den verschiedenen Workshops unserer ARGEnergie-VeranstaltungsGmbH teil, erhalten Sie im Frühjahr 2019 einmalig 3.000 EUR (netto) als Gutschrift erstattet. Diese Summe entspricht dann ca. 16 % der im Abrechnungsjahr 2018 bezahlten Teilnahmegebühren.

Bitte beachten Sie, dass diese beiden Rabattstufen nicht kombiniert werden können. 

Gerne informieren wir Sie mit einem Erinnerungsservice nach den Sommerferien im September 2018 zum aktuellen Anmeldestand Ihres Unternehmens. Alle Informationen hierzu erhalten Sie natürlich jederzeit auch direkt in unserer Geschäftsstelle.

 

Umfrage Bereitschaftdienst

Umfrage Bereitschaftdienst

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18. Juni 2018

Bereits Ende 2017 haben wir eine Umfrage zur Organisation des Bereitschaftsdienstes in Ihren Unternehmen gestartet. Die Auswertung der Umfrageergebnisse erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Zum Hintergrund der Umfrage:

Die gesetzlichen Aufgaben zur Bereitstellung eines Bereitschaftsdienstes werden immer strenger. Durch die gestiegenen Anforderungen hat sich der Bereitschaftsdienst für Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung zu einem personellen sowie wirtschaftlichen Spannungsfeld entwickelt. Der Bereitschaftsdienst muss so organisiert sein, dass die Voraussetzungen geschaffen sind, die Annahme von entsprechenden Störungsmeldungen jederzeit zu gewährleisten und somit unverzüglich Gegenmaßnahmen einzuleiten. In verschiedenen Regelwerken werden hierzu Reaktionszeiten und Maßnahmen verbindlich niedergeschrieben, die es zu erfüllen gilt. Zu den Aufgaben des Bereitschaftsdienstes gehört, jederzeit auf Störungen und Hinweise zu Unregelmäßigkeiten in der Versorgung unverzüglich zu reagieren, um Gefahren zu beseitigen und Schäden zu begrenzen. Ist es dem Unternehmen nicht möglich, selbst das komplette oder einen Teil des komplexen Spektrums abzudecken, ist die Beauftragung eines Dienstleisters eine Möglichkeit, die Pflichten zu erfüllen. Viele unserer Mitgliedsunternehmen stehen momentan genau vor dieser Entscheidung.

 

Auswirkungen des KWKG 2017 auf den Betrieb der Straßenbeleuchtung

Auswirkungen des KWKG 2017 auf den Betrieb der Straßenbeleuchtung

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26. Juni 2018

Die Übertragungsnetzbetreiber haben aktuelle „Hinweise zum Prüfungsvermerk und zur Jahresabrechnung bezüglich der KWKG-Zuschlagungen, Letzverbrauchsmengen und entgangenen Erlöse nach §19 Abs. 2 StromNEV für das Jahr 2017“ erteilt.

Dabei wurde die Definition, laut der Übertragungsnetzbetreiber, mit §2 Nr. 1KWKG dahingehend geändert, dass Verbrauchsstellen zur Straßenbeleuchtung wieder als einzelne Abnahmestellen abzurechnen sind. Dies hätte hohe Abgaben- und Steuerlasten für die Betreiber der Straßenbeleuchtungsanlagen zur Folge. Bisher sind wir der Auffassung gefolgt, dass wie im beiliegendem BGH-Entscheid gefordert, die Abnahmestellen zusammengefasst abzurechnen sind.

Eine rechtliche Einordnung des Themas erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Fragen- und Antwortenkatalog zum Messstellenbetriebsgesetz und zur Elektromobilität

Fragen- und Antwortenkatalog zum Messstellenbetriebsgesetz und zur Elektromobilität

Details
03. Juli 2018

Mit unserem Rundschreiben 17-2018 haben wir Sie darum gebeten, uns Ihre aktuellen Fragen zur Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes und im Bereich der Elektromobilität zu stellen. Inzwischen wurden die Fragen von unserem Experten beantwortet und wir freuen uns, Ihnen unsere FAQ-Kataloge zu beiden Themen vorstellen zu können.

Sollten Sie weiterhin Fragen zu beiden Themen haben können Sie diese gerne weiterhin an uns stellen. Wir nehmen Sie gerne im Nachgang auf.

Ihr Interesse an den FAQ-Katalogen können Sie ganz einfach per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. bekunden

  1. Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Strom: Begleitschreiben an die BNetzA
  2. Anpassung und Ergänzung Vertragswerk EEG/KWKG
  3. Aktuelle Entwicklungen bei den individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 3 Strom NEV in der Niederspannung
  4. Erfolg der gemeinsamen Prozesskostengemeinschaft Eigenkapitalzinssätze

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