Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Strom: Begleitschreiben an die BNetzA
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Mit dem Beschluss vom 31.01.2018 der Beschlusskammer 4 der BNetzA wurden alle Betreiber einer Elektrizitätsversorgung zur Abgabe der Daten zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die dritte Regulierungsbehörde in der Anreizregulierung verpflichtet. Die BNetzA hat nun einige Netzbetreiber mit umfangreichen Plausibilisierungsfragen angeschrieben. Die Frist zur Beantwortung ist meistens nur sehr kurz gehalten.
In jedem Fall sollten Sie im Hinblick auf zukünftige Beschwerdeverfahren allgemeine Vorbehalte erheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass Gerichte spätere Einwendungen gegen den festgelegten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor zurückweisen.
Bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten Sie ein Musterschreiben in dem auf die allgemeinen Inkonsistenzen der Datenerhebung hingewiesen und rechtswahrend ein allgemeiner Vorbehalt gegen die Verwertbarkeit der Datensätze erhoben wird. Eine Frist zum Versand des Begleitschreibens läuft grundsätzlich nicht. Es ist jedoch ratsam, das Begleitschreiben möglichst zeitnah an die BNetzA zu versenden.
Anpassung und Ergänzung Vertragswerk EEG/KWKG
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Durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) vom 17.12.2018 und das Ausbaubeschleunigungsgesetz (EnLABeschlG) vom 13.05.2019 wurden das EEG und das KWKG novelliert.
Vor diesem Hintergrund haben wir unser Vertragswerk EEG/KWKG – bestehend aus den Dokumenten EEG-Einspeisemeldung, KWKG-Einspeisemeldung und KWKG-Direktvermarktungsvertrag – von der Kanzlei Rödl & Partner prüfen lassen. Im Ergebnis ergeben sich aus den Novellierungen lediglich redaktionelle Änderungen für die genannten Vertragsdokumente. Dennoch wurden alle drei Dokumente aktualisiert und durch zwischenzeitlich von verschiedenen Mitgliedsunternehmen aus der Anwendungspraxis entstandene Vorschläge ergänzt. Die Aktualisierungen stellen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung, sofern Sie die Verträge und Formulare in den vergangenen Jahren bereits erworben haben.
Ergänzt wird das bestehende Vertragspaket durch einen neuen Vertrag, den Mustervertrag „Vertrag über die Direktvermarktung von Strom aus kleinen Solaranlagen“ (PV-Direktvermarktungsvertrag). Der Markt der Direktvermarktung hat sich zuletzt von den planbaren (Biomasse-, Biogas-, Geothermie-, und Wasserkraftanlagen) zu den volatilen EEG-Erzeugungsanlagen (Wind- und Solaranlagen) und von den großen EEG-Anlagen hin zu den kleinen EEG-Anlagen entwickelt. Insofern ist das Marktsegment der kleinen PV-Anlagen einer der letzten Marktbereiche, die noch weitestgehend unerschlossen sind und damit erhebliches Wachstumspotential bieten. An diesem Punkt setzt unser Angebot an.
Bei näherem Interesse steht Ihnen die Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.
Aktuelle Entwicklungen bei den individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 3 Strom NEV in der Niederspannung
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Zum Thema individuelles Netzentgelt wegen singulärer Betriebsmittelnutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV gab es in den letzten Monaten zahlreiche Anfragen von energiewirtschaftlichen Beratungsunternehmen, die deutschlandweit für verschiedene Letztverbraucher in Niederspannung (insbesondere Fast Food Restaurants und Supermarktketten) versuchen, von Netzbetreibern individuelle Netzentgelte für die Zukunft und Vergangenheit zu fordern.
Wir haben die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held damit beauftragt uns eine rechtliche Einordnung sowie eine Handlungsempfehlung zu erstellen. Diese erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..
Erfolg der gemeinsamen Prozesskostengemeinschaft Eigenkapitalzinssätze
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Am 22. März 2018 verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf seinen Beschluss zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze der BNetzA für Strom- und Gasnetzbetreiber. Demnach kommt das OLG Düsseldorf zum Entschluss, dass die Festlegung der BnetzA die Marktrisiken des Netzgeschäfts nicht hinreichend berücksichtigt, was eine rechtsfehlerhafte zu niedrige Bemessung zur Folge hat.
Somit ist das OLG Düsseldorf, wie es sich bereits in den Verhandlungen Mitte Januar abgezeichnet hat, der Argumentation auch unserer gemeinsamen Prozesskostengemeinschaft mit Becker Büttner Held gefolgt. Das Ergebnis bedeutet für die BNetzA, dass sie die Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsbehörde neu berechnen muss.
Die BNetzA hat nun einen Monat Zeit zu entscheiden ob Sie Berufung beim Bundesgerichtshof einlegen wollen oder nicht.
Nähere Informationen können Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten.