
Energie- und Stromsteuergesetz: Forderungen des ARGEnergie e.V. werden umgesetzt
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Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit beginnt das offizielle Gesetzgebungsverfahren, welches voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 abgeschlossen sein wird.
Im neuen Kabinettsentwurf wurden die wesentlichen Forderungen des ARGEnergie e.V. aus der im Mai 2016 verfassten Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des BMF vom 22.04.2016 umgesetzt:
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Die Steuerbefreiung für dezentrale Stromerzeugungsanlagen (bis 2 MW/Entnahme im räumlichen Zusammenhang) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollte erheblich eingeschränkt werden (§ 8d StromStG-E). Insbesondere sollte die Steuerbefreiung auf Anlagen bis 1 MW begrenzt werden und bei einer Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung vollständig entfallen. Diese Neuregelung hätte erhebliche negative Auswirkungen insbesondere für KWK-Anlagenbetreiber und damit für viele Mitglieder des ARGEnergie e.V. gehabt. Eine zentrale Forderung des ARGEnergie e.V. war daher, die Regelung wieder zu streichen. Diese Forderung wurde erfüllt; die derzeit geltende Regelung wird nicht geändert.
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Die Stromsteuerbefreiung für „grünen Strom aus grünen Netzen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sollte erheblich eingeschränkt werden (§ 8e StromStG-E). Insbesondere sollte die Befreiung auf max. 20 MWh/Jahr gedeckelt werden und nicht mehr für Biomasse-Anlagen gewährt werden. Der ARGEnergie e.V hatte gefordert, die Regelung wieder zu streichen. Diese Forderung wurde ebenfalls erfüllt; die bestehende Regelung wird nicht geändert.
- Für die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen bis 2 MW sollte ein Sockelbetrag in Höhe von 500 EUR eingeführt werden (§ 53a Abs. 10 S. 2 EnergieStG-E). Kleine Anlagenbetreiber hätten danach keine Entlastung mehr erhalten. Der ARGEnergie e.V. hatte gefordert, die Regelung wieder zu streichen. Auch diese Forderung wurde erfüllt.
Insgesamt ein schöner Erfolg für unseren Verband, der zeigt, dass manche Bemühungen doch auf fruchtbaren Boden stoßen. Über den weiteren Verlauf der Gesetzgebung halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Pflichtzertifizierung nach ISO IEC
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Bereits im Jahr 2016 haben wir Sie über den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur (BNetzA) informiert und angekündigt, dass wir Sie bei dem Aufbau eines eigenen Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS) unterstützen werden.
Unser Schwesternverband ARGE DV e.V. hat nun ein entsprechendes Angebot erarbeitet, dessen günstige Konditionen auch für Mitglieder des ARGEnergie e.V. gelten.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie sich auch gerne direkt an die Geschäftsstelle des ARGE DV e.V. wenden.

Mitgliederinformation Wettbewerbsrecht - Strom - und Gasvertrieb
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Im Jahr 2016 hat das Hamburger Büro der Wettbewerbszentrale zahlreiche Beratungsanfragen von ihren Mitgliedern aus der Energiewirtschaft erhalten, genauso wie Beschwerden, die die Werbe- und Vertriebspraktiken der Mitbewerber betrafen.
Über einige der in der Praxis relevanten Verfahren möchten wir Sie gerne Informieren.
1. Irreführende Werbung mit Neukundenboni
2. Fehlende Stromkennzeichnung, § 42 EnWG
3. Unbundling, §§ 7 ff. EnWG
4. Belästigende Telefonwerbung, § 7 UWG
5. Aggressive Neukundenakquise, § 4a UWG
Informationen über diese Verfahren erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .

Elektronischer Fristenkalender 2017 für Strom und Gas
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Im Jahr 2016 haben wir Ihnen bereits eine kostenlose Version des Fristenkalenders in den Sparten Strom und Gas zur Verfügung gestellt.
Damit Sie im Jahr 2017 regelmäßig und zuverlässig über sämtliche einzuhaltende Fristen im Strom und im Gas informiert werden, bietet der ARGEnergie e.V. exklusiv für seine Mitgliedsunternehmen auch in diesem Jahr einen elektronischen Fristenkalender für die Marktteilnehmer in beiden Sparten an.
Der Fristenkalender des ARGEnergie e.V. zeichnet sich besonders durch seine aussagekräftige und detaillierte Gestaltung aus:
- Ausführliche Beschreibung der Fristen
- Akteure werden in den Terminen zu den Fristen explizit benannt
- Bezug zu den betroffenen Liefermonaten in den einzuhaltenden Fristen
- Termine zu Fristen kommen nur an Werktagen laut BDEW-Kalender vor (z.B. M+2M-10WT-1KT)
- Link zu den aktuell geltenden Vorschriften in jedem Termin
Die Dateien für den elektronischen Fristenkalender erhalten die Mitgliedsunternehmen des ARGEnergie e.V. bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .