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Auswirkungen MsbG auf buchhalterische Entflechtung

Auswirkungen MsbG auf buchhalterische Entflechtung

Details
09. März 2017

Am 29. August 2016 ist im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende auch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten.

Inzwischen hat die Bundesnetzagentur auch ein entsprechendes Beantragungsformular auf ihrer Website veröffentlicht. Dort werden allerdings ausdifferenzierte Informationen zu den Zählpunkten in Ihrem Netz abgefragt, für deren Abgabe keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Wir empfehlen Ihnen daher weiter unser formloses Musterschreiben (RS 82-2016) zu verwenden. Sollte Ihnen dieses Schreiben nicht mehr vorliegen, erhalten Sie es selbstverständlich jederzeit über unsere Geschäftsstelle.

Mit dem MsbG verbunden sind auch neue Entflechtungsanforderungen für den Messstellenbetrieb. Ein Netzbetreiber, der gleichzeitig die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme wahrnimmt, soll verpflichtet werden, die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen. Wie weit die neuen Entflechtungsanforderungen tatsächlich gehen, bleibt unklar. Die BNetzA fordert einen gesonderten Tätigkeitsabschluss für die Tätigkeit „ Messwesen“. Der IDW, Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., ist hier anderer Meinung. Die Stellungnahme des IDW an die BNetzA können Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. erhalten.

Rückforderung von Gaskonzessionsabgaben

Rückforderung von Gaskonzessionsabgaben

Details
07. April 2017

Die goldgas GmbH hat mit Musterschreiben vom 27.03.2017 bundesweit von einer Vielzahl von Netzbetreibern Gaskonzessionsabgaben wegen einer angeblichen Grenzpreisunterschreitung gem. § 2 Abs. 5 Nr. 2 KAV für das Jahr 2015 zurückgefordert. Wir haben wie bereits in den vergangenen Jahren die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held mit der rechtlichen Prüfung des Tatbestands beauftragt.

Bei Bedarf erhalten Sie die rechtliche Einschätzung und die Handlungsempfehlung bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. . Hierzu können Sie sich gerne an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Neuer Standard-Netzkopplungsvertrag der terranets bw-GmbH

Neuer Standard-Netzkopplungsvertrag der terranets bw GmbH

Details
13. April 2017

Die KoV hat sich zum 1. Januar 2017 und zum 1. April 2017 geändert wodurch sich auch geringfügige Änderungen am Standard-Netzkopplungsvertrag der terranets bw GmbH ergeben haben.

Die Änderungen sind im wesentlichen keine inhaltlichen Änderungen, vielmehr hat die terranets bw GmbH nur den Verweis auf die KoV und den Stand des Netzkopplungsvertrages aktualisiert.

Im Namen aller Mitgliedsunternehmen bedanken wir uns sehr herzlich bei Herrn Bernhard Zipp, Stadtwerke Heidenheim AG – Unternehmensgruppe, für die Prüfung der vorliegenden Dokumente.

Der ARGEnergie e.V. empfiehlt den Mitgliedsunternehmen daher, den Vertrag in der vorliegenden Form abzuschließen.

Allerdings gelten weiterhin die in unseren Rundschreiben 50-2013 und 59-2015 formulierten Vorbehalte/Vorgehensempfehlungen. Sollten Ihnen diese Rundschreiben nicht mehr vorliegen, melden Sie sich einfach in unserer Geschäftsstelle. Wir senden Sie Ihnen gerne zu.

Regelung der Vertragsstrafen der terranets bw GmbH

Regelung der Vertragsstrafen der terranets bw GmbH

Details
18. Oktober 2017

Am 30. September 2017 hat die terranets bw GmbH ihr vorläufiges Preisblatt veröffentlicht. Im neuen Preisblatt wird auch die neue Vertragsstrafe genannt.

Die Vertragsstrafe wird im vorläufigen Preisblatt 2018 der terranets bw wie folgt definiert.

Die im Zeitraum vom 01.01.2018, 06:00 Uhr bis 01.04.2018, 06:00 Uhr sowie vom 01.10.2018, 06:00 Uhr bis 01.01.2019, 6:00 Uhr durch den nachgelagerten Netzbetreiber nach § 18 Ziff. 7 der KoV IX zu zahlende Vertragsstrafe für Kapazitätsüberschreitungen beträgt das Doppelte des Jahreskapazitätsentgeltes für die maximale stündliche Kapazitätsüberschreitung an diesem Tag.

Diese neue Regelung zur Vertragsstrafe stellt eine erhebliche Erhöhung der bisherigen Vertragsstrafe dar. Vormals betrug die Vertragsstrafe im gesamten Zeitraum des Gasjahres das Vierfache des Tageskapazitätsentgelts für maximale stündliche Kapazitätsüberschreitung an dem jeweiligen Tag.

Näheres Erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

  1. Neuer "Vertrag über die Teilnahme am Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes"
  2. Cyber-Bedrohung: Wie sehen Sie dieses Thema?
  3. Energie- und Stromsteuergesetz: Forderungen des ARGEnergie e.V. werden umgesetzt
  4. Pflichtzertifizierung nach ISO IEC

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