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Neuer "Vertrag über die Teilnahme am Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes"

Neuer "Vertrag über die Teilnahme am Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes"

Details
27. Oktober 2017

Durch die Einführung des sog. DigiNetzGwurden die §§ 77a ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) neu gefasst. Dies führt dazu, dass der bisher bei der BNetzA geführte sog. Infrastrukturatlas um weitere Informationen ergänzt wurde (insbesondere um passive Netzinfrastrukturen bzw. Glasfaserkabel).

Die BNetzA kann gemäß der gesetzlichen Regelungen Infrastrukturinhaber per Verwaltungsakt zur Lieferung der für den Infrastrukturatlas erforderlichen Daten verpflichten. Wie bisher, ist auch zukünftig, der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich.

Im Rahmen der Novellierung des TKG hat die BNetzA nunmehr auch neue Festlegungen hinsichtlich der Datenlieferung vorgenommen. Aufgrund dieser neuen Festlegungen bietet die BNetzA den Vertragspartnern angepasste öffentlich-rechtliche Verträge an. Gemäß Ziff. 5.1 des neuen „Vertrags über die Teilnahme am Infrastrukturatlas der zentralen Informationsstelle des Bundes“ wird der bestehende Altvertrag mit Abschluss des Neuvertrages einvernehmlich aufgehoben.

Im Hinblick auf KRITIS sieht sowohl der Vertrag (Ziff. 2.1), als auch das Gesetz (§ 77a Abs. 4 Nr. 3 TKG) die Möglichkeit vor, zu beantragen, dass von einer Aufnahme dieser Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas abgesehen wird.

Näheres Erfahren Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..

Cyber-Bedrohung: Wie sehen Sie dieses Thema?

Cyber-Bedrohung: Wie sehen Sie dieses Thema?

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07. März 2017

Die Digitalisierung ist nicht nur im Bereich der Energieversorgung in vollem Gange. Sie betrifft jeden einzelnen von uns. Dabei eröffnet die digitale Transformation große Chancen für mehr Lebensqualität, revolutionäre Geschäftsmodelle und effizienteres Wirtschaften.

Neben den Chancen, die die Digitalisierung mit sich bringt, eröffnet die Vernetzung und Digitalisierung der Unternehmen auch negativ behaftete Pforten. So kommt durch Cyberattacken von außen ein ganz neues Gefahrenpotential auf Unternehmen zu.

Wie gehen Sie in Ihrem Unternehmen mit der neuen Cyber-Bedrohung um? Haben Sie Interesse an einem gebündelten Angebot zur Versicherung gegen Cyberattacken oder einem Workshop zur Thematik?

Ihre Antwort können Sie uns ganz einfach per Mail an die info@argenergie mitteilen. Vielen Dank!

Energie- und Stromsteuergesetz: Forderungen des ARGEnergie e.V. werden umgesetzt

Energie- und Stromsteuergesetz: Forderungen des ARGEnergie e.V. werden umgesetzt

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24. Februar 2017

Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Damit beginnt das offizielle Gesetzgebungsverfahren, welches voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2017 abgeschlossen sein wird.

Im neuen Kabinettsentwurf wurden die wesentlichen Forderungen des ARGEnergie e.V. aus der im Mai 2016 verfassten Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des BMF vom 22.04.2016 umgesetzt:

 

  • Die Steuerbefreiung für dezentrale Stromerzeugungsanlagen (bis 2 MW/Entnahme im räumlichen Zusammenhang) nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sollte erheblich eingeschränkt werden (§ 8d StromStG-E). Insbesondere sollte die Steuerbefreiung auf Anlagen bis 1 MW begrenzt werden und bei einer Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung vollständig entfallen. Diese Neuregelung hätte erhebliche negative Auswirkungen insbesondere für KWK-Anlagenbetreiber und damit für viele Mitglieder des ARGEnergie e.V. gehabt. Eine zentrale Forderung des ARGEnergie e.V. war daher, die Regelung wieder zu streichen. Diese Forderung wurde erfüllt; die derzeit geltende Regelung wird nicht geändert. 

  • Die Stromsteuerbefreiung für „grünen Strom aus grünen Netzen“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG sollte erheblich eingeschränkt werden (§ 8e StromStG-E). Insbesondere sollte die Befreiung auf max. 20 MWh/Jahr gedeckelt werden und nicht mehr für Biomasse-Anlagen gewährt werden. Der ARGEnergie e.V hatte gefordert, die Regelung wieder zu streichen. Diese Forderung wurde ebenfalls erfüllt; die bestehende Regelung wird nicht geändert.

  • Für die Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen bis 2 MW sollte ein Sockelbetrag in Höhe von 500 EUR eingeführt werden (§ 53a Abs. 10 S. 2 EnergieStG-E). Kleine Anlagenbetreiber hätten danach keine Entlastung mehr erhalten. Der ARGEnergie e.V. hatte gefordert, die Regelung wieder zu streichen. Auch diese Forderung wurde erfüllt.

Insgesamt ein schöner Erfolg für unseren Verband, der zeigt, dass manche Bemühungen doch auf fruchtbaren Boden stoßen. Über den weiteren Verlauf der Gesetzgebung halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Pflichtzertifizierung nach ISO IEC

Pflichtzertifizierung nach ISO IEC

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24. Februar 2017

Bereits im Jahr 2016 haben wir Sie über den IT-Sicherheitskatalog der Bundesnetzagentur (BNetzA) informiert und angekündigt, dass wir Sie bei dem Aufbau eines eigenen Informations-Sicherheits-Management-Systems (ISMS) unterstützen werden.

Unser Schwesternverband  ARGE DV e.V. hat nun ein entsprechendes Angebot erarbeitet, dessen günstige Konditionen auch für Mitglieder des ARGEnergie e.V. gelten.

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie sich auch gerne direkt an die Geschäftsstelle des ARGE DV e.V. wenden.

  1. Mitgliederinformation Wettbewerbsrecht - Strom - und Gasvertrieb
  2. Elektronischer Fristenkalender 2017 für Strom und Gas
  3. Musterlieferverträge RLM (Strom/Gas)
  4. Vorbehaltsschreiben Netzanschlussvertrag Strom mit der Netze BW

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