BNetzA - Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen im Strom
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Mit Beschluss vom 21.12.2020 hat die BNetzA die Festlegung zur „Weiterentwicklung der Netzzugangs-bedingungen im Strombereich“ (Az.: BK6-20-160) beschlossen. Die Festlegung ist sehr umfangreich und betrifft konkret folgende Bereiche:
• Anpassung der Marktkommunikation (GPKE, WiM, MPES, MaBiS)
• Anpassung des BNetzA-Netznutzungsvertrags (Lieferantenrahmenvertrag)
• Neu: Netzzugangsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangsscharfen bilanziellen Energiemen-genzuordnung für Elektromobilität (NZR-EMob)
Mit Ausnahme der NZR-EMob, die bereits zum 01.06.2021 scharfgestellt wird, sind die Anpassungen einer Marktkommunikation und der neue Netznutzungsvertrag erst zum 01.04.2022 umzusetzen.
In einem Rundschreiben gaben wir unseren Mitgliedsunternehmen einen Überblick über die festgelegten Änderungen in der Marktkommunikation, im Netznutzungsvertrag und der NZR-EMob.
Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
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Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) setzt den gesetzlichen Rahmen für die Klimaschutzpolitik des Landes Baden-Württemberg. Ursprünglich in 2013 in Kraft getreten, wurde es im letzten Jahr umfassend weiterentwickelt und novelliert. Seit dem 24.10.2020 ist die Novelle des Klimaschutzgesetzes nun in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, den Treibhausausstoß in Baden-Württemberg bis 2050 um 90 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken. Dies hat tiefgreifende Folgen für Energie- und Wärmeversorger.
In einem Schreiben an unsere Mitgliedsunternehmen informierten wir über die Auswirkungen des Klimaschutzgesetzes BW auf die Energie- und Wärmeversorger.
Nachweis über verbrauchte Strommengen
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Auch für das Lieferjahr 2020 gelten die Regelungen zur Begrenzung der §19-Strom NEV-Umlage für die Letztverbrauchergruppen B und C fort. Unverändert bleibt damit die Meldepflicht als Voraussetzung einer Entlastung von der StromNEV-Umlage.
Wir haben daher das Meldeformular, das unsere Mitgliedsunternehmen bereits im März 2020 von uns erhalten haben, entsprechend anpassen lassen. Dieses angepasste Dokument ließen wir unseren Mitgliedern mit einem Rundschreiben zukommen.
Bitte beachten Sie, dass für die Abrechnung des Jahres 2020 diese Meldung der Letztverbraucher bis zum 31.03.2021 erfolgen muss. Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht müssen die Netzumlagen nach der Letztverbrauchergruppe A, d. h. in voller Höhe, berechnet werden.
Aktualisierung Direktvermarktungsvertrag
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Zum 01. Januar 2021 ist das neue EEG 2021 in Kraft getreten. Zahlreiche Streitfragen hatten den Beschluss nochmal verzögert, am 17. Dezember 2020 hat der Bundestag und am Tag darauf der Bundesrat der EEG-Novelle doch noch zugestimmt.
Damit mussten auch unsere Direktvermarktungsverträge für Strom aus EEG- und KWK-Anlagen aktualisiert werden. Insbesondere wurde den Änderungen aus der EEG-Novelle und der gestiegenen Bedeutung der Vermarktung von Ü20-Anlagen Rechnung getragen. Auch der Vertrag über die Direktvermarktung von Strom aus KWK-Anlagen, der in seiner aktuellen Fassung eine Ankreuzoption für KWK-Anlagen mit mehr als 50 kW Leistung nach Auslaufen der Förderung enthält, wurde upgedatet.
Mitgliedsunternehmen, die den Direktvermarktungsvertrag bereits erworben haben, können das Update kostenfrei bei uns bestellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.