Streichung der Sonderentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV
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Die Bundesnetzagentur hat am 16.09.2025 die Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV (BK8-25-003-A) beschlossen. Darin legt sie fest, dass diese Sonderentgelte zukünftig entfallen.
Für nachgelagerte Verteilnetzbetreiber entfallen die Sonderentgelte ab dem 01.01.2026. Für Netznutzer, die keine Verteilnetzbetreiber sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, dass für diese Anwendungsfälle noch Sonderentgelte vereinbart werden dürfen.
Auswirkungen für Verteilnetzbetreiber
Für Verteilnetzbetreiber, die bisher ein Sonderentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV vereinbart haben, werden die Netzentgelte des vorgelagerten Netzbetreibers für 2026 ohne Sonderentgelte auf Basis der veröffentlichten Preisregelung abgerechnet. In der Regel wird dabei, z. B. bei singulär genutzten Schaltfeldern, das Mittelspannungsentgelt als abrechnungsrelevant berücksichtigt.
Zusätzlich ist zu beachten, dass durch den Wegfall des Sonderentgelts auch das Pooling betroffen sein kann. Ohne Sonderentgelt wird nicht mehr die HS/MS-Ebene, sondern die MS-Ebene als Anschlussebene betrachtet. In vielen Fällen würde dann ein Pooling nicht mehr möglich sein.
Pancaking-Regelung gemäß § 14 Abs. 2 StromNEV
Mit der Streichung der Sonderentgelte kommt es in den meisten Fällen zu Pancaking-Situationen. Es werden vorgelagerte Netzentgelte der gleichen Netzebene doppelt berechnet. Für diese Fälle kann nach § 14 Abs. 2 StromNEV eine sachgerechte Sonderregelung vereinbart werden. Voraussetzung für eine Sonderregelung ist, dass die betroffenen Verteilnetze entweder so miteinander verbunden sind, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, oder es bei der Berechnung der regulären vorgelagerten Netzentgelte zu einer unbilligen Härte kommt. Nach Einschätzung von enwima ist eine Vermaschung nur im Ausnahmefall begründbar, da nachgelagerte Netze zwar nicht ohne die vorgelagerten Netze betrieben werden können, dies aber für die vorgelagerten Netze nicht in gleichem Maße zutrifft.
Der Begriff der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der StromNEV wird keine genaue Grenze für eine unbillige Härte definiert. Auch ist uns keine einschlägige Rechtsprechung bekannt. Die Bundesnetzagentur nennt in der Festlegung einen Grenzwert von 15 %, ab dem eine Kostenerhöhung der Mittelspannungsentgelte des nachgelagerten Netzbetreibers bei Berechnung der vorgelagerten Briefmarke unbillig überhöht wäre. Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg legte im Mustervertrag einen Grenzwert von 10 % fest.
Eine Prüfung der Netzentgelte für 2026 ist erst nach der Veröffentlichung möglich. Nach der Veröffentlichung der vorgelagerten Netzentgelte sind anschließend noch die nachgelagerten Netzentgelte zu kalkulieren.
Mögliche Sonderregelungen nach § 14 StromNEV
§ 14 Abs. 2 StromNEV ermöglicht Sonderregelungen für die Berechnung der vorgelagerten Netzentgelte. Wie eine derartige Sonderregelung konkret gestaltet wird, ist nicht vorgegeben. Die getroffene Vereinbarung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen (unbillige Härte) müssen im Bericht nach § 28 Strom-NEV dokumentiert werden.
Die Bundesnetzagentur hat in ihrem Leitfaden von 2009 zum Pancaking verschiedene Optionen dargestellt. Vor einer Verhandlung eines Sonderentgeltes sollten die einzelnen Möglichkeiten geprüft und berechnet werden, um in einer Verhandlung die Bandbreite der finanziellen Auswirkungen beurteilen zu können. Mögliche Berechnungsansätze zur Aufteilung der vorgelagerten Netzkosten sind:
1. Aufteilung nach genutzten Leitungslängen (trifft nicht auf singulär genutzte Schaltfelder zu),
2. eine prozentuale Berechnung der vorgelagerten Briefmarke (z. B. Ansatz von 50 %),
3. ein Ansatz der Netzkosten der genutzten Infrastruktur (entspricht der bisherigen Berechnung der singulären Entgelte),
4. eine Miet- und Pachtlösung.
Festlegung zur Abschaffung von § 19 Abs. 3 StromNEV
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In den vergangenen Tagen und Wochen haben einige Mitgliedsunternehmen von ihren vorgelagerten Netzbetreibern die Kündigungen bestehender Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV erhalten. Die Kündigung erfolgte in Reaktion auf die „Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV“ und ist in den uns bekannten Fällen in der Regel fristgerecht eingegangen.
Wir haben in der Folge über Becker Büttner Held die rechtlichen Handlungsoptionen für nachgelagerte Netzbetreiber prüfen lassen. Zusammenfassend finden Sie hier die wichtigsten Punkte:
- Die Festlegung der BNetzA zur Abschaffung des Anspruchs auf ein Sondernetzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ist offensichtlich rechtswidrig.
- In Reaktion auf die Kündigung entsprechender Vereinbarungen durch vorgelagerte Netzbetreiber sollte daher ein Zahlungsvorbehalt erklärt werden.
- Wir empfehlen, unmittelbar Gespräche mit dem vorgelagerten Netzbetreiber aufzunehmen, um mögliche Korrekturen wie Erwerb oder Pacht bisher singulär genutzter Betriebsmittel zu prüfen.
- Betroffenen Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung, die bislang von § 19 Abs. 3 StromNEV profitieren, wird dringend empfohlen, Beschwerde gegen die Festlegung einzulegen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Festlegung läuft am Montag, den 10.11.2025 ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt eine erfolgreiche Beschwerde nur zwischen den Beteiligten ("inter partes"), sodass ausschließlich Beschwerdeführer rückwirkend von einer möglichen Aufhebung im Zuge des Beschwerdeverfahrens profitieren.
- BBH bietet den Mitgliedsunternehmen der ARGEnergie e.V. die Beschwerdeeinlegung im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft zu Sonderkonditionen an.
Kurzanalyse zur aktuellen Preisentwicklung auf den Großhandelsmärkten Strom & Gas
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An den Großhandelsmärkten spielen momentan die Preise verrückt: Die Strom- und Gaspreise sind insbesondere seit August 2021 stark angestiegen und notieren in Spot- und Terminmärkten aktuell historisch hoch.
Angesichts dieser Situation haben wir von der enervis energy advisors GmbH eine Kurzanalyse zur aktuellen Preisentwicklung erstellen lassen, die alle Mitglieder in der Anlage des Rundschreibens 105-2021 erhalten haben.
Alle weiteren Informationen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.
Handlungsempfehlung für Grundversorger zum Energiepreisanstieg
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Die aktuell stark steigenden Preise für Strom und Gas auf den Großhandelsmärkten sind für viele alarmierend: Politik und Verbraucherschützer diskutieren die Auswirkungen und warnen vor erheblichen sozialen Schieflagen. Erste Energieversorger haben Insolvenz angemeldet, weitere stellen die Lieferung bzw. das Angebot neuer Verträge ein.
Was bedeutet die Explosion der Energiepreise speziell für Sie als Grund- bzw. Ersatzversorger?
Wir haben von der Kanzlei Schalast eine Handlungsempfehlung zusammenstellen lassen, die Sie bei der strategischen Ausrichtung Ihres Unternehmens in den nächsten Wochen begleiten kann.
Um es prägnant und auf die relevanten Fälle genau zuordenbar zu gestalten, erhalten Sie die Handlungsempfehlung in tabellarischer Form.
Dieses haben wir unseren Mitgliedern in unserem Rundschreiben 98-2021 "Handlungsempfehlung für Grundversorger zum Energiepreisanstieg" zukommen lassen.
Das Rundschreiben erhalten Sie auf der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V.
- Komprimiertes Wissen für Bundestags- und Landtagsabgeordnete sowie kommunale Mandatsträger zum Thema Stromnetzausbau als Voraussetzung für die Erreichung der Klimaziele
- Musterinformation zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Bäderbetrieb
- Extras für Ihre Mitarbeiter 2021 – Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer
- ARGE Erfolg NKV