ARGE-Stellungnahme im Anhörungsverfahren nach § 67 EnWG und Festlegung Datenerhebung Strom
- Details
Anfang Juli 2017 kündigte die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg gegenüber Ihren nachgelagerten Netzbetreibern schriftlich den Widerruf von Festlegungen abgesenkter Netzentgelte für abschaltbare Gasnetzanschlussverträge an und ermöglichte die Eingabe einer entsprechenden Stellungnahme bis 14. Juli 2017.
Im Auftrag und auf Wunsch einiger Mitgliedsunternehmen haben wir das Recht zur Stellungnahme wahrgenommen und diese fristgerecht eingereicht.
Etwa im gleichen Zeitraum ging Ihren Unternehmen die Festlegung zur Datenerhebung Kostenprüfung Strom zu. Auch in diesem Anhörungsprozess hatten wir eine Stellungnahme über unseren Verband eingereicht.
Zwar bleibt die Regulierungsbehörde in vielen Punkten bei ihrem Festlegungsentwurf. In zwei wesentlichen Punkten konnten nun allerdings Verbesserungen erzielt werden. Die „Umkehr der Beweislast“ für alle angefallenen Kosten bzw. die Tatsache, dass diese betriebsnotwendig und effizient sind, ist ebenso entfallen wie die Nachweispflicht der Angemessenheit der Preise bei von nicht-verbundenen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen. Ein schöner (Teil-) Erfolg für unsere ARGE.
Die Stellungnahme erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .
NEMoG: Auswirkungen auf Verteilnetzbetreiber
- Details
Am 30. Juni 2017 hat der Bundestag das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) beschlossen. Wir haben die Auswirkungen des Gesetzes auf Verteilnetzbetreiber von der enwima AG prüfen lassen. Das ausführliche Gutachten erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V. .
Im Ergebnis zeigt sich für das Netzgebiet der Transnetz BW eine zusätzliche Kostenbelastung bei den Umlagen für nicht privilegierte Letztverbraucher. Die Stromkosten für Letztverbraucher werden durch das NEMoG bundesweit ansteigen. Profitieren werden dagegen alle Netzkunden, die in höheren Spannungsebenen angeschlossen sind. Die Netzentgelte für große Industriekunden sinken.
Wie im Frühjahr diesen Jahres angekündigt, stehen wir auch in Kontakt mit der Netze BW GmbH und haben diese um eine neue Prognose der zu erwartenden Netzkosten in den Folgejahren gebeten. Dabei haben wir auch auf die Ergebnisse des enwima-Gutachtens hingewiesen, das davon ausgeht, dass die Netzentgelte für alle vier Übertragungsnetzgebiete in Summe nicht steigen, sondern vielmehr langfristig auf dem aktuellen Niveau von Amprion und TransnetzBW verbleiben.
Selbstverständlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung in dieser Thematik auf dem Laufenden.
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor: Begleitschreiben zu den am 14. Juli 2017 übersandten Daten
- Details
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang April 2017 die Festlegung für die Datenerhebung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors beschlossen. Demnach waren alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, die benötigten Daten bis spätestens zum 14. Juli 2017 elektronisch an die BNetzA zu übermitteln.
In den Datenerhebungsbögen wurden nun Unplausibilitäten entdeckt. Die übermittelten Daten sind daher in den meisten Fällen kommentierungsbedürftig. In jedem Fall müssen im Hinblick auf zukünftige Beschwerdeverfahren allgemeine Vorbehalte erhoben werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass Gerichte spätere Einwendungen gegen den festgelegten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor zurückweisen.
Eine Frist zum Versand des Begleitschreibens läuft grundsätzlich nicht. Es ist jedoch ratsam, das Begleitschreiben spätestens im Laufe der 33. Kalenderwoche an die BNetzA zu versenden. Dann kann damit gerechnet werden, dass die BNetzA die Vorbehalte noch vor der Auswertung der übersandten Daten zur Kenntnis nehmen kann. Ein früherer Versand kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn Sie von der BNetzA zur Stellungnahme auf Unplausibilitäten innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert wurden (s.o.). Dies sollten Sie in jedem Fall prüfen.
Wir haben von der pwc Legal AG ein entsprechendes Begleitschreiben erstellen lassen. Das Begleitschreiben erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des ARGEnergie e.V..
Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden zur Entflechtung nach dem MsbG
- Details
Am 14. Juli 2017 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ein Papier mit Grundsätzen veröffentlicht, nach denen die Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder die Regeln zu entflechtungsrechtlichen Fragen im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) auslegen. Wie die BNetzA auf ihrer Webseite erklärt, geht es dabei vor allem um das Verhältnis des Messstellenbetriebs – insbesondere des Betriebs moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme (mME, iMS) – zum Netzbetrieb.
Kernaussage der Auslegungsgrundsätze ist, dass auch der grundzuständige Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen zum Netzbetrieb gehöre und aus diesem Grund auch vollständig den Entflechtungsregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 6 ff. EnWG) unterliege. Nach Auffassung der BNetzA seien bei Unternehmen, die die De-Minimis-Schwelle überschreiten, an deren Netze also 100.000 oder mehr Kunden angeschlossen sind, auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb mit intelligenter Messtechnik daher nicht nur die (in § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG genannten) Vorschriften der buchhalterischen Entflechtung anzuwenden, sondern auch die Vorgaben des EnWG zur informatorischen, operationellen und rechtlichen Entflechtung.
Die zweite Kernaussage der Regulierungsbehörden hat ggf. größere Auswirkungen: Danach soll die Ausprägung der Rolle des dritten (wettbewerblichen) Messstellenbetreibers nicht in derselben juristischen Person möglich sein, in der auch der Netzbetreiber bzw. grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) angesiedelt ist.
Rechtlich nicht entflochtene Unternehmen könnten nach Auffassung der BNetzA daher nicht grundzuständiger und zugleich wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) in derselben Gesellschaft (z.B. der Stadtwerke GmbH) sein – auch nicht über die Marktrolle „Vertrieb“. Hierfür komme nur eine andere juristische Person in Frage. Und zwar – da das MsbG keine De-Minimis Regelung kennt – ohne Berücksichtigung der Frage, ob mehr als 100.000 Kunden an das Netz angeschlossen sind. In der Konsequenz bedeutet dies, dass zur Ausprägung eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers in diesen Fällen eine weitere Gesellschaft gegründet werden müsste.
Im Falle von bereits rechtlich entflochtenen Energieversorgungsunternehmen muss die Rolle des wettbewerblichen Messstellenbetreibers in einer Wettbewerbsgesellschaft (Erzeugung/Vertrieb)angesiedelt werden.
Die Aussagen der Regulierungsbehörden sind rechtlich nicht verbindlich – sie geben aber das Verständnis der Regulierungsbehörden wieder, an dem sich voraussichtlich auch zukünftige regulierungsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen orientieren werden. Inhaltlich verstehen die Regulierungsbehörden die entflechtungsrechtlichen Regeln im MsbG nach Auffassung der uns in dieser Sache beratenden Kanzlei BBH extrem weitgehend. Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG ausdrücklich normiert, dass die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen ist. Weitergehende Vorgaben zur Entflechtung trifft das MsbG gerade nicht.
Die Begründung der regulierungsbehördlichen Auffassung ist sehr einseitig und rechtlich nicht zwingend – insbesondere zu der notwendigen rechtlichen Trennung von wMSB und gMSB, sogar für diejenigen Energieversorgungsunternehmen, die bisher nicht rechtlich entflochten sind (sog. De-Minimis-Unternehmen). Eine so weitgehende Trennung kann dem MsbG gerade nicht entnommen werden.
Da der wettbewerbliche Messstellenbetrieb häufig eine notwendige strategische Option zur Umsetzung des MsbG sein wird (Kundenbindung, keine Geltung der Preisobergrenzen, freie Vertrags- und Produktgestaltung), werden betroffene Unternehmen abwägen müssen, ob sie eine eigene Gesellschaft gründen oder ggf. einen Konflikt mit den Regulierungsbehörden in Kauf nehmen.
Wegen des unverbindlichen Charakters der Auslegungsgrundsätze fehlt aktuell eine sinnvolle Rechtsschutzmöglichkeit, über die eine verbindliche Klärung im Vorhinein möglich ist.
Aufgrund der genannten Kritik an den Auslegungsgrundsätzen werden wir jedoch an die BNetzA und die Landesregulierungsbehörde eine Stellungnahme richten. In dieser Stellungnahme werden wir uns kritisch mit den Auslegungsgrundsätzen auseinandersetzen und unsere rechtliche Auffassung gegenüber den Regulierungsbehörden platzieren. Selbstverständlich können wir Ihnen diese als Vorlage für eine eigene Stellungnahme zur Verfügung stellen.