Hinweise zur rechtssicheren Ausgestaltung eines Benutzungszwangs für kommunaler Wärmenetze

Auch für das Lieferjahr 2020 gelten die Regelungen zur Begrenzung der §19-Strom NEV-Umlage für die Letztverbrauchergruppen B und C fort. Unverändert bleibt damit die Meldepflicht als Voraussetzung einer Entlastung von der StromNEV-Umlage.

Wir haben daher das Meldeformular, das unsere Mitgliedsunternehmen bereits im März 2020 von uns erhalten haben, entsprechend anpassen lassen. Dieses angepasste Dokument ließen wir unseren Mitgliedern mit einem Rundschreiben zukommen.

Bitte beachten Sie, dass für die Abrechnung des Jahres 2020 diese Meldung der Letztverbraucher bis zum 31.03.2021 erfolgen muss. Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht müssen die Netzumlagen nach der Letztverbrauchergruppe A, d. h. in voller Höhe, berechnet werden.