Von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hat uns die folgende Info über eine neue Entwicklung im Zusammenhang mit der Abschaffung des § 19 Abs. 3 Strom NEV erreicht.

Konkret geht es um die Frage, wie die Netzentgeltabrechnung gegenüber einem singulär an das Netz angeschlossenen Großkunden ab dem 01.01.2026 auszugestalten ist, da für diesen eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 gilt.

BBH hat die Frage der Landesregulierungsbehörde vorgelegt. Diese geht in ihrer Antwort davon aus, dass die Abrechnung des Großkunden unter Anwendung der Übergangsregelung in der Umspannebene Hoch- auf Mittelspannung erfolgen muss, auch, wenn der nachgelagerte Netzbetreiber selbst in Mittelspannung abgerechnet wird.