Gem. § 14 Abs. 1 StromPBG ff. müssen Betreiber von Windparks und anderen Stromerzeugungsanlagen nach § 13 StromPBG an den jeweiligen Netzbetreiber sogenannte Überschusserlöse abführen. Es gibt gute Argumente anzunehmen, dass diese Pflicht gegen deutsches Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.

Wir planen daher die Gründung einer Prozesskostengemeinschaft (PKG). So können wir in gewohnter Weise das Kostenrisiko für die einzelnen Unternehmen begrenzen und außerdem die Zuständigkeit der Gerichte durch eine geschickte Auswahl des Klägers steuern.