Die BNetzA hat am 17.02.2026 festgelegt (GBK-25-02—1#1), dass die vermiedenen Netzentgelte mit Wirkung ab dem Jahr 2029 abgeschafft werden.
Die vermiedenen Netzentgelte sollten in der Vergangenheit dazu dienen, strukturelle Kostennachteile gegenüber großen, zentralen Kraftwerken zu reduzieren und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der dezentralen Erzeugung zu stärken. In der bestehenden Praxis hatten seit der Anpassung durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz zum 01.01.2020 (§ 120 EnWG) nur noch Betreiber von nicht-volatilen Anlagen, die nicht nach EEG vergütet wurden, Anspruch auf die Zahlung von vermiedenen Netzentgelten. Vermiedene Netzentgelte entfielen für alle Anlagen, die nach dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden.
Mit der neuen Festlegung der BNetzA aus dem Februar 2026 werden die vermiedenen Netzentgelte bis 2029 in vier Schritten prozentual abgeschmolzen:
▪ Ab Mitte 2026 sollen die Entgelte um 50 % reduziert werden (somit insgesamt 25% bezogen auf das volle Kalenderjahr)
▪ Mit Beginn des Jahres 2027 erfolgt eine Reduktion um 50 % bezogen auf das volle Kalenderjahr.
▪ Im Jahr 2028 erfolgt eine Absenkung um 75 %.
▪ Ab dem Jahr 2029 entfallen die Entgelte vollständig, da die Stromnetzentgeltverordnung (Strom-NEV) ausläuft und die Behörde keine neue Nachfolgeregelung einführen möchte.
In den vergangenen Wochen wurden von diversen Beratungsunternehmen rechtliche Bedenken gegen die Festlegung formuliert und Prozesskostengemeinschaften gegründet. Uns erreichen daher entsprechende Anfragen unserer Mitgliedsunternehmen zur rechtlichen Einschätzung. Aus diesem Grund haben wir die Festlegung juristisch bewerten lassen.
Grundsätzlich gilt, dass betroffene Netz- und Anlagenbetreiber, die gegen die Festlegung gerichtlich vorgehen möchten, binnen eines Monats nach Zustellung, das heißt bis 13.04.2026, Beschwerde einlegen müssen. Ob sich eine Beschwerde lohnt, ist in jedem Fall eine Frage individueller Betroffenheit und muss abgewogen werden. Sie scheint insbesondere für Unternehmen interessant, die Anlagen in einem nennenswerten Umfang besitzen.