Die BNetzA beabsichtigt in einer Festlegung, die aktuell zur Konsultation steht, die singulären Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV abzuschaffen. Dies soll für Verteilnetzbetreiber ab dem 01.01.2026 und für die übrigen Netzkunden schrittweise bis zum 31.12.2028 erfolgen.
Begründet wird dies mit einer unterstellten unsachgemäßen Anwendung von regionalen Netzbetreibern, die mit dem Ansatz der singulären Entgelte die Umspannebene HÖS/HS überspringen würden und damit die Übertragungsnetzentgelte, bzw. die Entgelte der Umspannebene zur Hochspannungsebene verteuern würden.
Dabei verkennt nach unserer Auffassung die BNetzA die sinnvolle Anwendung bei der Miete von Schaltfeldern und kurzen Leitungsstrecken für nachgelagerte Verteilnetzbetreiber. Mit den singulären Entgelten wird das Pancacing (doppelter Ansatz von gleichartigen Entgelten einer Netzebene) vermieden. Gleichfalls bleibt mit der Anwendung der singulären Entgelte ein Pooling weiterhin möglich.